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Wesentest

Kampfhunde
Kampfhunde/Listenhunde nach der Bayerischen Kampfhundeverordnung
Rechtsbestimmung: Vollzug LStVG Art. 37/II 18/II i.V.m. VO des BMI § 1 Abs. 2 vom 30.10.2002

Kategorie 1 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten:
• American Pitbull Terrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Tosa - Inu
• Bandog
• Kreuzungen mit diesen Rassen

Hier ist kein Negativzeugnis möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Um für diese Rassen eine so genannte Haltererlaubnis zu bekommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
• Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
• Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (bestandener Wesenstest)
• Nachweis über berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes der Kategorie (daran scheitert es in der Regel)

Kategorie 2 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten
• Alano
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Bullterrier
• Cane Corso Italiano
• Dogo Argentino
• Dogo Canario
• Dogue de Bordeaux
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastin Espanol
• Mastino Napoletano
• Perro de Presa Mallorquin
• Rottweiler
• Kreuzungen mit diesen Rassen

Die Haltung dieser Rassen ist nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis problemlos möglich. Für die Ausstellung des Negativzeugnisses nach bestandenem Wesenstest gibt es einen Rechtsanspruch. Das Negativzeugnis muss ausgestellt werden.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

• Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
• Der Hundehalter benötigt für seinen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis. In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 100 Euro.
• Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen. Die Kosten für diesen Wesenstest belaufen sich auf etwa 250 Euro.

Besteht der Hund den Test wird von der Behörde, in den Gemeinden das Gemeindeamt oder das Landratsamt, ein Negativzeugnis ausgestellt.
Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) angeordnet.
Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).

Ablauf des Wesenstest (Beispiel)
Der Wesenstest variiert von Sachverständigem zu Sachverständigem. Bitte rufen Sie den jeweiligen Sachverständigen an und fragen Sie nach dem genauen Ablauf des Tests. Der Test besteht aus zwei Teilen und wird meist am Wohnort des Hundehalters durchgeführt.

Teil I: Befragung
Dem Hundehalter werden Fragen zum eigenen Hund (Name; Geburtsdatum, Halterdaten, Rasse, Identifizierung etc.) gestellt. Hier sind keine fachkynologischen Fragen gemeint, sondern Fragen über die Haltungsbedingungen (Wohnung, Garten, Zwinger etc), die Anschaffungsgründe (Familienhund, Wach- oder Schutzhund etc.), vorgekommene Sicherheitsstörungen (Beißereien, Unfälle, etc.) Außerdem wird erfragt, wer mit dem Hund Gassi geht, ob es noch andere Haustiere gibt, insbesondere Zweit- oder Dritthunde, Verhalten gegenüber Wild- und Federvieh. Verhalten bei Begegnungen mit Erwachsenen und Kindern, anderen Hunden, dem Straßenverkehr und anderen Umwelteinflüssen.

Teil II: Überprüfungsrundgang
Beim Überprüfungsrundgang werden folgende Situationen geprüft:
• Verhalten in der Wohnung. Lässt der Hund Besucher ein? Wie verhält er sich? Ist er territorial aggressiv? Der Hund muss sich nicht über Besucher freuen, er darf aber auf keinen Fall Besucher durch Aggressionsverhalten aus der Wohnung vertreiben.
• Grundgehorsam: Sitz, Platz und Herankommen bei Abruf mit und ohne Ablenkung sowie Leinenführigkeit. Eine “blitzsaubere” Unterordnung ist nicht erforderlich. Der Halter muss auf seinen an- und abgeleinten Hund einwirken können.
• Begegnungen mit Joggern, Radfahrern, laufenden Kindern und ängstlichen Personen. Der Hund muss sich nicht von jedem anfassen lassen, darf aber auch nicht wehrtrieblich reagieren, wenn ihm der Halter dies untersagt hat.
• Verhalten außerhalb der Wohnung: Verhalten gegenüber einer Person, welche auf den Hundehalter zuläuft, aber KEINEN Angriff auf diesen ausübt. Der Hund darf hier kein Angriffsverhalten zeigen.
• Beutespiele: Beim Beutewerfspiel muss der Hund seine Beute (Ball) zumindest an seinen Halter abgeben. Beim Beutezerrspiel prüft der Sachverständige, ob sich der Hund in höchster Motivationslage in das Spiel “hineinsteigert” und dann eventuell zu Übersprungshandlungen neigt. Der Halter muss in der Lage sein, dem Hund per Kommando oder körperlicher Abnahme die Beute jederzeit abnehmen zu können.
• Verhalten des Hundes in Personengruppen: Mehrere Personen stehen in einer kleineren Gruppe zusammen. Der Hundeführer soll nun seinen Hund durch die Personen hindurchführen. Die Personen fassen den Hund nicht an, gehen aber auch nicht zur Seite.
• Sonstiges Reaktion des Hundes, wenn er Futter angeboten bekommt oder angefasst wird. Ist es möglich die Ohren und Zähne anzusehen? Wie reagiert der Hund bei Blickfixierung? Verhalten auf unbekannte optische, akustische und olfaktorische Reize.
Wichtiges zum Wesenstest
• Auf Wunsch wird der Hund auch nur angeleint überprüft. Allerdings wird dann im Gutachten die Empfehlung ausgesprochen, für den Hund auch eine Leinenpflicht zu verhängen, da die Reaktionen freilaufend nicht überprüft werden konnten. Die Leinenpflicht kann aber wieder aufgehoben werden, wenn die Halter nachträglich nachweist, dass er auf seinen abgeleinten Hund hinreichend einwirken kann, z.B. nach Besuch einer Hundeschule oder nach erneutem Vorstellen bei einem Sachverständigen.
• Gleichgeschlechtliche Unverträglichkeiten sind als normales Verhalten unter Caniden anzusehen, sofern diese nicht ausarten und der Hund keine besondere Gefahr für andere Hunde darstellt.
• Der Hundehalter darf in jeder Prüfungssituation bei seinem Hund sein und auf diesen einwirken
• Der Hundehalter darf selbstverständlich die Prüfung auf Video aufzeichnen oder diese aufzeichnen lassen.
• Tierschutzwidrige Halsungen sind nicht gestattet (kein Ferntrainer oder Stachelhalsungen) Ebenso dürfen die Hunde nicht medikamentös ruhig gestellt werden.
• Reagiert der Hund in einzelnen Situationen nicht wie erforderlich, hat der Sachverständige auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde bestimmte Einzelfallmaßnahmen zu empfehlen (anordnen kann er gar nichts).
Als mögliche Beispiele wäre: Leinen- oder/und Maulkorbpflicht, Besuch einer Hundeschule, nur bestimmte Personen, welche den Hund führen dürfen, etc... .
Der Hund erhält so trotzdem die Befreiung von der Erlaubnispflicht, also ein Negativzeugnis, der Halter muss aber bestimmte Auflagen beachten.

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von EURO 10.000.- verhängt werden.
Dies gilt auch für die in Kategorie. 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Bei einer Gefahr für die Allgemeinheit, vor allem bei Hunden, welche ohne Erlaubnis oder Negativzeugnis gehalten werden, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, kann eine Wegnahme des Tieres erfolgen.
Die dadurch entstandenen Kosten können dem Hundehalter auferlegt werden. Dies erfolgt rückwirkend, ebenso die nicht entrichtete „Kampfhundesteuer“.





 
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